Geplante Mietrechtsreform belastet das Segment Micro-Living

Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den Gesetzentwurf „Mietrecht II“ beschlossen, der nun das weitere parlamentarische Verfahren durchläuft. Im Rahmen der Verbändeanhörung des Bundesjustizministeriums hatte der Bundesverband Micro-Living (BML) die Sicht seiner Mitgliedsunternehmen mit eingebracht. Der nun vorliegende Entwurf wurde ausgewogener gestaltet, vieles ist aber weiterhin problematisch.

 „Wir begrüßen es, dass der Entwurf angepasst wurde und wir unsere praxisnahe Sichtweise einbringen konnten“, so der Vorsitzende Michael Vogt. „Das Gesetzt ist leider immer noch mit großen Unsicherheiten und Einschnitten für unsere Mitglieder verbunden.“ So fordert der BML unter anderem, dass Micro-Living als eigene Assetklasse anerkannt wird, um den Besonderheiten dieser Wohnform Rechnung zu tragen. Besonders die geplanten Änderungen beim möblierten Wohnen sorgen für Unverständnis: „Für vollmöblierte Wohnungen ist eine Pauschale von zehn Prozent der Nettokaltmiete vorgesehen – wir richten aber eine Wohnung nicht anhand von möglichen Mieteinnahmen ein, sondern mit realen Anschaffungskosten für die Ausstattung. Daher ist dieser Bezugswert völlig realitätsfern“, so Vogt. In der Regel sei ein Möblierungszuschlag angemessen, wenn dieser 20 Prozent des Anschaffungswertes der Einrichtungsgegenstände nicht übersteigt, da gerade bei häufigem Mieterwechsel der Abnutzungsgrad deutlich steigt.

 Ebenso problematisch ist die Befristung der Kurzzeitmietverträge, so Vogt, die sich maximal von sechs auf acht Monate verlängern lassen. Die zeitliche Befristung verkennt die Lebensrealität der Nutzergruppen sowie die Anforderungen moderner Bildungs- und Berufsphasen. Gerade für Micro-Living in Form von Studentenwohnheimen, Business-Apartments und sonstigen Wohnformen vorübergehender Dauer ist der Zeitraum deutlich zu kurz bemessen.

 Ein weiterer Kritikpunkt ist die Beschränkung von Indexmieterhöhungen. Steigt der Verbraucherpreisindex um mehr als 3 Prozent jährlich, darf die darüberhinausgehende Steigerung nur zur Hälfte auf die Miete umgelegt werden. „Der Gedanke, in Zeiten großer Inflation die Steigerung von Mieten zu begrenzen, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Aber Indexmietverträge schaffen Transparenz und vermeiden willkürliche Einzelanpassungen. Wer dieses Instrument begrenzt, verschiebt Inflationsrisiken einseitig auf Eigentümer und untergräbt die Finanzierungsfähigkeit neuer Wohnprojekte“, so Vogt. Mit der aktuellen Version des Gesetzentwurfs rechnet der Verband damit, dass sich Investoren aus dem deutschen Markt zurückziehen und dies ganz erhebliche Nachteile für den Wirtschaftsstandort Deutschland nach sich ziehen könnte. Die bereits angespannten Wohnungsmärkte würden durch weniger neu gebauten Wohnraum stärker belastet.